Bachmann Fuchs Goldammer Steuerberater Partnerschaft mbB

Zweigniederlassung

Rudolf-Breitscheid-Str. 3
08112 Wilkau-Haßlau

Telefon: 0375 - 69 20 50
Telefax: 0375 - 69 20 512
https://zwickau-steuerberatung.de

Zwickau   0375 - 56 70 70
Wilkau-Haßlau   0375 - 69 20 50
Auerbach   03744 - 18 30 50
Das Team der Steuerberater Zwickau
  • Website verkleinern
  • Druckansicht

Aktuelle Beiträge aus 2014

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13BUStG) bei der Lieferung von bestimmten

Der Gesetzgeber war wieder einmal aktiv und hat mit dem Gesetz zur „Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU“ (!) vom 25.07.2014 durch die Hintertür eine -unter Umständen weitreichende- Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschlossen:

Demnach gilt ab dem 01.10.2014 für Lieferungen von edlen und unedlen Metallen das Reverse-Charge-Verfahren, das heißt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Es ist also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Die Liste der betroffenen Metalle ist in der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt, entscheidend ist die Einstufung unter die jeweilige Zolltarifnummer.
Am 26.09.2014 hat das Bundesfinanzministerium dazu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, welches weitere Erläuterungen zu den betroffenen Metallen enthält.

Das Reverse-Charge-Verfahren greift ein, wenn ein Umsatz an einen anderen Unternehmer ausgeführt wird- auch wenn die Lieferung für dessen nichtunternehmerischen Bereich erfolgt.

Im selben Anwendungsschreiben vom 26.09.2014 wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für Umsätze in der Zeit bis zum 31.12.2014 die Vertragspartner einvernehmlich weiterhin die bisherige Regelung anwenden, wenn der Lieferer den Umsatz versteuert.

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Ihnen ist die gesetzliche Regelung bekannt, nach der die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn die Bauleistungen an einen inländischen Unternehmer erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt (§ 13 b Umsatzsteuergesetz).

Die Anwendung dieser sogenannten „13b-Fälle“ birgt bislang erhebliche Rechtsunsicherheiten.
So ist es für den leistenden Unternehmer in vielen Fällen nicht eindeutig zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger tatsächlich bauleistender Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist.
Eine falsche Beurteilung des Status des Leistungsempfängers könnte zum unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer und schlimmstenfalls zur Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer bzw. zu Doppelzahlungen führen.
In jedem Fall sind aufwendige Rechnungskorrekturen und geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlungen die Folge.

Mit Wirkung vom 01.10.2014 soll eine Präzisierung des § 13 b UStG für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erbringt ein Unternehmer dann nachhaltig Bauleistungen, wenn mindestens 10 % seines Gesamtumsatzes auf Bauleistungen entfallen.
Übrigens werden Unternehmer, die nachhaltig eigene Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben (Bauträger) nicht als Bauleistende behandelt. An sie geht die Steuerschuldnerschaft somit nicht über.

Zur Feststellung, ob ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt, wird die Finanzbehörde ab sofort auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auf dem Vordruck „USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ erteilen.

Diese Bescheinigung ist 3 Jahre gültig. Sie ist eine, von der Freistellungsbescheinigung nach § 48 Einkommensteuergesetz abweichende, gesonderte Bescheinigung. Diese Freistellungsbescheinigung (§ 48 EStG) ist also für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verwendbar.

Reisekosten ab 2014

Erste Tätigkeitsstätte / Entfernungspauschale

Neu ist vor allem die Regelung der „ersten Tätigkeitsstätte“. Darunter wird jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten verstanden, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Neu ist , dass nunmehr die erste Tätigkeitsstätte auch bei Kunden des Arbeitgebers oder beim Entleiher, dem der Leiharbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, gelegen sein kann.

Maßgebend ist die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung, die durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen bestimmt ist. Dauerhaft in diesem Zusammenhang bedeutet entweder unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate. Entscheidend ist hier allein die Zuordnungsvereinbarung, nicht der tatsächliche Ablauf.

Gibt es KEINE eindeutige Zuordnungsvereinbarung, kommt es darauf an, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder zwei volle Arbeitstage pro Woche oder an mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit tätig wird.

Erste Tätigkeitsstätte kann aber z. B. auch eine Bildungseinrichtung sein, die im Vollzeitstudium aufgesucht wird.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können nur mit 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, gilt diese Entfernungspauschale auch für Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung

  • zu einem gleichbleibenden Sammeltreffpunkt bei Bauarbeitern,
  • zu einem Depot bei Busfahrern bzw. LKW-Fahrern
  • oder zu einem Flughafen bei Stewardessen oder Piloten
  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. bei Forstarbeitern, Schornsteinfegern, Briefzustellern), hier gelten wiederum bestimmte Regelungen

Verpflegungsmehraufwendungen

Neuerdings gibt es nur noch zwei Stufen bei Verpflegungspauschalen:

12 € - bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bei
eintägigen Reisen und am An- und Abreisetag bei Reisen mit Übernachtung

24 € - für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden
von seiner Wohnung abwesend ist

Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Wird dem Arbeitnehmer bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Verlagen von einem Dritten zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (1,63 € für ein Frühstück oder 3,00 € für ein Mittag- oder Abendessen) zu versteuern, solange der Wert der Mahlzeit unter 60 € liegt.. Die Versteuerung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% vornehmen.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den zu versteuernden Sachbezugswert.

Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale ansetzen kann, allerdings ist dann die Verpflegungspauschale um 4,80 € für ein Frühstück oder um 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen.

Beispiel:
Frühstück im Hotel während einer Dienstreise bei einer vom Arbeitgeber gebuchten und bezahlten Hotelübernachtung; der Arbeitnehmer erhält ansonsten keine Reisekostenerstattung
Folge: die 1,63 € sind entweder im Lohn zu versteuern, oder der Arbeitnehmer zahlt dem Arbeitgeber den Betrag von 1,63 €.
Wahlweise kann der Arbeitnehmer Verpflegungspauschalem für den ersten Tag mit 12 € und für den zweiten Tag mit 7,20 € (12 € - 4,80 € für das Frühstück) in der Steuererklärung ansetzten

Achtung: Ab 2014 muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung durch den Buchstaben „M“ kenntlich machen, wenn Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit gewährt wurden. Das Finanzamt wird daher verstärkt nachfragen, ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder inwieweit Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt wurden.

Doppelte Haushaltsführung

Nach der Neuregelung 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands nicht nur das Innehaben einer Wohnung als „Erstwohnung“ , sondern auch die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Es genügt daher nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnt oder dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern kostenlos überlassen wird. Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist noch unklar, jedoch dürften Bagatellbeträge nicht ausreichen.

Der Kostenansatz für die Unterkunft (Warmmiete, Stellplatz ) der beruflichen Zweitwohnung wird begrenzt auf 1.000 € im Monat.

Quelle: https://zwickau-steuerberatung.de/Aktuelle_Beitr%C3%A4ge_aus_2014

Bachmann Fuchs Goldammer Steuerberater in Zwickau
Bachmann Fuchs Goldammer Steuerberater Partnerschaft mbB
Am Hammerwald 43
08064 Zwickau

Zweigniederlassung

Rudolf-Breitscheid-Str. 3
08112 Wilkau-Haßlau


Copyright © Bachmann Fuchs Goldammer Steuerberater Partnerschaft mbB

Einwilligungen verwalten